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Flächendeckende Grenzkontrollen an den deutschen Grenzen verletzen EU-Recht. Die direkte Zurückweisung Schutzsuchender verstößt gegen das Grundgesetz, die Genfer Flüchtlingskonvention und die EMRK. In beiden Fällen gilt: Gemäß Beamtengesetz hast du nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, dich gegen rechtswidrige Anordnungen zu wehren! Dies ist keine bloße Formalität, sondern ein unverzichtbarer Teil des Schutzes unserer Verfassung und des Rechtsstaates. Nutze dein Recht auf Remonstration – im Dienst der Verfassung, der EU und der Rechtsstaatlichkeit. Reisefreiheit ist ein zentrales Fundament der Europäischen Union. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung in der Genfer Flüchtlingskonvention und das Grundrecht auf Asyl sind unmittelbare Lehren aus dem Nationalsozialismus. Als Beamtin oder Beamter des Rechtsstaates stehst du in der besonderen Verantwortung, das Grundgesetz zu verteidigen. Rechtsverletzungen, insbesondere Grundrechtsverletzungen, sind mit dem Amtseid nicht vereinbar. Dein Einsatz, deine Entscheidung!

WARUM DU JETZT REMONSTRIEREN SOLLTEST

Polizeibeamte tragen persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit aller ausgeführten Maßnahmen. Der Widerspruch gegen unrechtmäßige Anordnungen – die Remonstration – ist das Recht und die Pflicht derjenigen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung schützen. Das Beamtenrecht schützt die Exekutive so davor, für Straftaten und Angriffe auf die Menschenwürde missbraucht zu werden. Aus bitterer historischer Erfahrung wurde Beamten so ein Werkzeug gegen autoritäre und willkürliche Tendenzen des Staates an die Hand gegeben.

Das Remonstrieren ist deshalb nicht nur ein Recht, sondern sogar eine Pflicht. 

Deshalb solltest du jetzt unbedingt remonstrieren, wenn dir angeordnet wird, illegale Zurückweisungen oder rechtswidrige Grenzkontrollen durchzuführen!

Wann Zurückweisungen illegal sind: 

Direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne Verfahren verbieten sowohl das Unionssekundärrecht – namentlich die Dublin-III-Verordnung und die Asylverfahrensrichtlinie – als auch Unionsgrundrechte, Menschenrechte und das Flüchtlingsvölkerrecht. All diese Vorgaben legen den Staaten Prüfungsverpflichtungen auf, die eine Direktzurückweisung an der Binnengrenze nicht erlauben (vgl. dazu nur hier, hier, hier und auch hier).

Weitere Informationen: https://verfassungsblog.de/der-mythos-von-der-notlage/ 

Wann Grenzkontrollen illegal sind: 

Der Großteil der für solche Zurückweisungen etablierten Binnengrenzkontrollen ist rechtswidrig. Artikel 25 des Schengener Grenzkodexes erlaubt die Wiedereinführung von Grenzkontrollen als Ultima Ratio für eine begrenzte Zeit – bei einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (Art. 25 Abs. 2). Dabei sollte jedoch „Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Zahl Drittstaatsangehöriger […] nicht an sich als Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit betrachtet werden“ (Erwägungsgrund 26). Folgerichtig hat der EuGH die Kontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze, die seit 2015 durchgehend bestehen, für rechtswidrig erklärt. Auch neuere dauerhafte Kontrollen an der Grenze zu Polen, Tschechien und der Schweiz werden mit einer Gefahr durch den „Migrationsdruck“ begründet – obwohl der Schengener Grenzkodex deutlich macht, dass Migration grundsätzlich nicht als Bedrohung verstanden werden darf. Auch sie haben die sechs-Monats-Grenze bereits überschritten.

Weitere Informationen: https://verfassungsblog.de/der-mythos-von-der-notlage/ 

 

FAQ – Remonstration

Was bedeutet remonstrieren? Remonstrieren heißt, den direkten Vorgesetzten auf mögliche Rechtsverstöße aufmerksam zu machen, um sich selbst rechtlich abzusichern. Sollte sich später herausstellen, dass die Anweisung tatsächlich rechtswidrig war, bleibt der Beamte geschützt und muss keine disziplinarischen oder rechtlichen Konsequenzen fürchten. Dies ist besonders relevant, wenn es um grundrechtswidrige Maßnahmen, wie etwa Zurückweisungen von Flüchtenden ohne Prüfung eines etwaigen Asyl-Ersuchens, an der Deutschen Grenze geht.
Wer darf remonstrieren? Jeder Beamte gegenüber dem direkten Vorgesetzten, sobald Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angewiesenen Maßnahme bestehen.
Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Verwaltung und damit auch Beamte im Rahmen ihrer Tätigkeit verpflichtet, Recht und Gesetz zu wahren. Beamte dürfen also nur rechtmäßige Anordnungen ausführen.
Die Remonstration muss mündlich oder schriftlich an den direkten Vorgesetzten erfolgen, mit einer gut begründeten Erklärung (siehe Formulierungshilfe). Sollte die Anweisung dennoch bestätigt werden, hat sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Zur Ausführung ist er generell nur verpflichtet, wenn dadurch keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen oder die Würde des Menschen verletzt wird.
Wann muss ich remonstrieren? Das Remonstrieren ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht! Das Beamtenrecht verpflichtet Polizisten, dienstliche Anordnungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Bedenken müssen unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten vorgetragenwerden. Die Gehorsamspflicht wird hierdurch nicht verletzt, sondern im Gegenteil durch das bewusste, aktive Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterstrichen.
Bei wem muss ich remonstrieren? Bedenken müssen unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten vorgebracht werden. Für Bundesbeamte ist dies explizit in § 63 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), für Landesbeamte in § 36 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelt.
Wie läuft die Remonstration ab? Die Remonstration verläuft in drei Schritten. Zunächst muss der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer amtlichen Weisung unverzüglich bei der unmittelbaren Vorgesetzten erheben. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, also innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist (BGH NJW 2005, 1869).
Bleibt die Vorgesetzte bei der Anordnung, hat sich der Beamte an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Weisung auch von diesem bestätigt, kann der Beamte verpflichtet sein, die Handlung durchzuführen. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen ein strafbares oder ordnungswidriges Verhalten oder Verhalten, das die Menschenwürde oder sonstige Grundrechte verletzt, gefordert wird. Rechtswidrige Zurückweisungen verstoßen gegen Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde), Art. 16a GG (Recht auf Asyl für politisch Verfolgte) und Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz).
Gibt es formale Vorgaben für die Remonstration? Die Remonstration bedarf keiner besonderen Form, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus Gründen der Beweisbarkeit und Klarheit und im Sinne der Abgrenzung von einer bloßen fachlichen Diskussion oder Meinungsäußerung ist die Schriftform zu empfehlen.
Was, wenn ich nicht remonstriere? Grundsätzlich trägt der Beamte die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen. Strafrechtliche, ordnungswidrigkeitsrechtliche, zivilrechtliche, amtshaftungsrechtliche und dienstrechtliche Folgen treffen den Beamten selbst. Von den dienstrechtlichen Folgen und etwaigen Disziplinarmaßnahmen erfolgt eine Freistellung nur dann, wenn er der Remonstration nachgekommen ist (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Auch eine Befreiung von Schadensersatz nach § 839 BGB (Amtshaftung) und dem jeweiligen Beamtengesetz (§ 48 BeamtStG, 75 BBG) erfolgt nur, wenn der Beamte der Remonstrationspflicht nachgekommen ist. Unterlässt ein Beamter es schuldhaft, gegen eine rechtswidrige Anordnung zu remonstrieren, kann dies ein Dienstvergehen darstellen und mit einem Disziplinarverfahren geahndet werden. Es kann zudem straf-, ordnungswidrigkeits- und zivilrechtliche Konsequenzen haben.
Was, wenn die Anweisung trotz Remonstration bestätigt wird? Wird die Weisung im Falle einer Remonstration auch von einem höheren Vorgesetzten bestätigt, kann der Beamte verpflichtet sein, die Handlung durchzuführen. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen ein strafbares oder ordnungswidriges Verhalten oder Verhalten, das die Menschenwürde oder sonstige Grundrechte verletzt, gefordert wird. Rechtswidrige Zurückweisungen verstoßen gegen Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde), Art. 16a GG (Recht auf Asyl für politisch Verfolgte) und Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz).
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Haftungsausschluss Die FAQs, der PDF Generator und die Formulierungshilfen wurden basierend auf juristischer Beratung und bestehender Rechtsprechung Anfang September 2024 nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie ersetzen jedoch keine eigenständige Beurteilung der jeweiligen Anordnungen. Eine Haftung oder Gewähr für auf dieser Seite getätigte Aussagen wird ausgeschlossen.